Immobilienrecht

Immobilien erfreuen sich derzeit aufgrund der Entwicklung der Geldmarktpolitik sowie der Wirtschaftssituation hoher Beliebtheit. Um eine Immobilie nachhaltig und erfolgreich zu bewirtschaften bedarf es beim Erwerb sowie der laufenden Verwaltung der Immobilie rechtlich einwandfreier Vertragsgestaltungen.

Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung und Prüfung von Kaufverträgen von Grundstücken und Bestandsimmobilien, Mietverträgen sowie bei allen Rechtsfragen im Rahmen der Immobilienverwaltung.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit Immobilien in der Krise beraten wir Sie auch bei der Fertigstellung von Immobilien im Falle der Insolvenz des Bauträgers.

 

 

Wohnraummietrecht

Für Wohnungen, Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser die überwiegend als Wohnraum genutzt werden, hat der Gesetzgeber gesetzliche Regelungen getroffen, welche die Rechte der Mieter und Vermieter umfassend regeln. Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.

Das Wohnraummietrecht hat in den letzten Jahren durch wesentliche Änderungen der Gesetzgebung sowie einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen weiter an Komplexität gewonnen. Die Parteien eines Wohnraummietvertrags sind daher gut beraten, wenn sie den Mietvertrag bereits vor Abschluss auf seine Gültigkeit und die Verwendung möglicherweise unwirksamer Klauseln hin überprüfen lassen.

Im Mittelpunkt unserer anwaltlichen Beratungstätigkeit stehen

  • die Gestaltung und Prüfung von Mietverträgen,
  • die Abwicklung des Mietverhältnisses von der Übergabe bis zur Abnahme des Mietgegenstands,
  • die Erstellung, Prüfung und Durchsetzung von Betriebskostenabrechnungen,
  • die Prüfung und Durchsetzung von Modernisierungs- und Vergleichsmietenerhöhungen,
  • die Beendigung von Mietverträgen durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung
  • sowie die Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Gewerberaummietrecht

Immobilien die gewerblich genutzt werden unterliegen nicht den engen gesetzlichen Vorgaben des Wohnraummietrechts. Vielmehr besteht beim Gewerberaummietrecht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Im Gewerberaummietrecht können daher sehr viel weitergehende Regelungen zu Gunsten oder zu Lasten einer Vertragspartei vereinbart werden. Die Vertragsfreiheit beinhaltet Chancen und Risiken für die Vertragsparteien.

Durch eine umfassende Beratung bei der Vertragsgestaltung unterstützen wir Sie dabei die Vorteile der Vertragsfreiheit optimal auszunutzen und Risiken zu vermeiden.

Wir beraten Sie

  • beim Abschluss von Mietverträgen (z.B. Form des Mietvertrages, Mietgegenstand, Laufzeit des Vertrages, Miet-/Pachtzins einschließlich Mietanpassung / Indexklausel, Mietkaution, Betriebskosten, Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen, Konkurrenzschutz, Betriebspflicht),
  • bei allen Rechtsfragen während der Laufzeit des Mietverhältnisses (z.B. Mieterhöhungen, Betriebskostenabrechnungen, Mängeln der Mietsache, Konkurrenzschutz)
  • und bei Beendigung des Mietvertrages (z.B. Rückgabe des Mietgegenstands, Schönheitsreparaturen, Schadensersatzansprüche, Mietkaution).

Wohnungseigentumsrecht

Bei größeren Wohnanlagen wird regelmäßig im Rahmen einer Teilungserklärung Sondereigentum an den einzelnen Wohnungen gebildet. Dies führt dazu, dass Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum an einem Gebäude entsteht.
Zum Gemeinschaftseigentum gehören insbesondere solche Gebäudeteile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (z.B. tragende Wände, Decken und Böden, Dach, Außenfassade, Treppenhäuser, Aufzüge, Flure, zentrale Heizungsanlage, Versorgungsleitungen).

Die Verwaltung des Allgemeineigentums erfolgt durch einen von der Eigentümergemeinschaft bestellten WEG-Verwalter. Entscheidungen welche die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums betreffen werden ausschließlich durch die Eigentümergemeinschaft im Rahmen von Beschlüssen getroffen. Aber auch die Nutzung des Sondereigentums ist dem jeweiligen Eigentümer nicht uneingeschränkt möglich, sondern erfährt durch Vorgaben der Teilungserklärung Einschränkungen.

Die umfangreiche Rechtsprechung zeigt, dass das Zusammenleben der Wohnungseigentümer und die Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums in der Praxis eine Vielzahl von Problemen mit sich bringen kann.

Wir beraten sowohl Eigentümer einzelner Wohnungen als auch Eigentümergemeinschaften sowie gewerbliche Verwalter von Wohnungseigentum.

Gegenstand unserer juristischen Beratung von Eigentümergemeinschaften sowie gewerblichen Verwaltern von Wohnungseigentum ist u.a.

  • die Vorbereitung einer wirksamen Bestellung der WEG-Verwaltung,
  • die Erstellung und Prüfung von Verwalterverträgen,
  • die Vorbereitung von Beschlussanträgen für Wohnungseigentümerversammlungen,
  • die Prüfung der Teilungserklärung zu konkreten Fragestellungen (z.B. Instandhaltungsverpflichtungen und Kostentragung)
  • sowie die Beratung bei der Erstellung bzw. Prüfung der Hausgeldabrechnung.

Für den einzelnen Wohnungseigentümer hingegen stehen bei der Beratung die Fragen, wieweit seine Befugnisse im Bereich des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums reichen, was er von der WEG-Verwaltung oder den Miteigentümern erwarten und verlangen kann sowie die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft im Vordergrund.

Grundstücksrecht

Ein wesentlicher Bestandteil des Immobilienrechts ist das Grundstücksrecht. Dazu gehören der Ver- und Ankauf von bebauten Grundstücken, von Baugrundstücken mit und ohne Bauverpflichtung sowie von Wohn- und Teileigentum.
Weiter zählen hierzu auch die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten, wie beispielsweise Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, Erbbaurechte, dingliches Vorkaufsrecht, Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.

Bei der Gestaltung solcher, in aller Regel notariell beurkundungspflichtiger Grundstückskaufverträge stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Im Unterschied zu dem Notar ist der Anwalt dabei nicht zur Neutralität verpflichtet. Wir vertreten daher ausschließlich Ihre Interessen.

Im Rahmen eines Grundstückserwerbs bzw. einer Grundstücksveräußerung kann sich eine Vielzahl von rechtlichen Fragen ergeben. Wir unterstützen Sie insbesondere bei der

  • Verhandlung, Erstellung und Prüfung von Grundstückskaufverträgen,
  • Prüfung und Geltendmachung von Sach- oder Rechtsmängeln an Grundstücken,
  • anfängliche Nichtigkeit oder nachträgliches Erlöschen der vertraglichen Ansprüche
  • sowie Unstimmigkeiten in der vertraglichen Abwicklung des Kaufvertrags.

Unsere Beratung erstreckt sich darüber hinaus auch auf

  • die Bestellung und Übertragung von Hypotheken bzw. Grundschulden zur Sicherung eines vom Grundstückserwerber aufgenommenen Darlehens,
  • die vorzeitige Ablösung von Darlehen,
  • die Lastenfreistellung von Grundstücken
  • sowie die Übertragung von mit Hypotheken und Grundschulden belasteten Grundstücken.

Bei ungewöhnlichen Belastungen eines Grundstücks übernehmen wir im Verkaufsfall auch die treuhänderische Abwicklung des Kaufvertrages und führen die Verhandlungen mit den Grundpfandgläubigern um die zur Lastenfreistellung des Grundstücks erforderlichen Löschungsbewilligungen einzuholen.